§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit §3 Mitgliedschaft §4 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder §6 Organe des Vereins §7 Vorstand §8 Zuständigkeit des Vorstandes |
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes §10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes §11 Mitgliederversammlung §12 Einberufung der Mitgliederversammlung §13 Außerordentliche Mitgliederversammlung §14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung §15 Auflösung des Vereins |
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein trägt den NamenWasserspringerclub Rostock.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name
Wasserspringerclub Rostock e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund M/V e.V., des Schwimmverbandes M/V e.V. und des Stadtsportbundes Rostock e.V..
- Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen und ist offen für andere Abteilungen des Schwimmsportes.
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§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- die zielstrebige Förderung von sportlichen Talenten als öffentliches Anliegen und der Verwirklichung des Rechtes talentierter Kinder und Jugendlicher auf Entwicklung und der Ausformung ihrer besonderen sportlichen Anlagen bis zur erfolgreichen Teilnahme als Sportler Rostocks und M/V an internationalen Wettkämpfen.
- die Entwicklung des Breitensports zur Erweiterung des Sportangebotes der Stadt Rostock.
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die unverhältnismäßig hoch oder dem Zweck des Vereins fremd sind.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§3 Mitgliedschaft
A: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben bzw. zu stellen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflich- tet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
B: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben bzw. zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied ohne eigenes Verschulden mit der Zahlung von mehr als vier monatlichen Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen dem Mitglied mit einge- schriebenen Brief zuzustellenden Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand Einspruch einlegen. Bei fristgemäßer Einlegung des Einspruches entscheidet über den Ausschluss dann abschließend die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruches einzuberufen.
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§4 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern monatliche Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
- sich am Übungs- und Trainingsbetrieb zu beteiligen und am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen.
- bei sportlicher Eignung entsprechend den Möglichkeiten gefördert zu werden.
- an allen vom Sportverband und/oder Verein organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend den Ausschreibungen und Wettkampfbestimmungen sowie den Reglements dieses Vereins teilzunehmen.
- bei sportlichen Leistungen, entsprechend den Verbandskriterien und den internationalen gültigen Startbedingungen für internationale Wettkämpfe und Meisterschaften, zur Nominierung vorgeschlagen zu werden.
- die den Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte zu nutzen.
- Lehrgänge und Bildungseinrichtungen der Sportverbände des Vereins zu seiner Aus- und Weiterbildung bzw. sportlichen Vervollkommnung zu nutzen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung die im Verein erlassene und ihnen bekannt zu gebende Sport- und Hausordnung zu beachten.
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§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
- den 4 Beisitzern
- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins (§26 BGB), der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus dem
- Vorsitzenden
- 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
- 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
- Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder dieses geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- Die 4 Beisitzer des Gesamtvorstandes sind der:
- Kassenwart
- Sportwart
- Jugendwart
- Aktivenvertreter
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§8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
- Erlass oder Stundung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen (ganz oder teilweise)
- Festlegung des Reglements (gem. §5 (1) 3. Anstrich).
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§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden und auch nur Mitglieder, die volljährig sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden jedoch von einem oder mehrerer Beisitzer, die zum Gesamtvorstand gehören [vgl. §7 (3)], können auch für die restliche Amtsdauer des (der) Ausgeschiedenen deren Nachfolger durch die verbleibenden Mitglieder des Gesamtvorstandes gewählt werden.
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§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
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§11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung sind Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden, die Übertragung an ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung
- Auflösung des Vereins
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und seine Entlastung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes im Falle des Einspruches über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Anschlussregelungen gem. §1 (5)
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§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der MV kann auch durch Veröffentlichung in einem örtlichen Presseorgan erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von drei Wochen einzuhalten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
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§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
- das Interesse des Verein es erfordert,
- ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt,
- oder ein Einspruch eines Mitgliedes gegen einen durch den Vorstand erlassenen Ausschließungsbeschluss erhoben worden ist.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser beiden Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherge- henden Diskussion einen Wahlleiter übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss dann schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Be- schlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nachstehend nichts anders geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhan- dene Vermögen fällt nach Maßgabe der Regelung in § 2 Nr. 5 an die Hansestadt Rostock
- Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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